Wie können Dienstleister die Zahlungen von GEMA-Gebühren vermeiden ?
Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.2015 (Az.: I ZR 14/14) entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen regelmäßig nicht öffentlich und damit auch nicht gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vergütungspflichtig ist.
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall hatte ein Zahnarzt einen mit der GEMA bestehenden Lizenzvertrag außerordentlich gekündigt. Der Lizenzvertrag sei – auch aus Sicht der GEMA – in der Annahme geschlossen worden, dass die Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sei.
Der EUGH hatte bereits in seinem Urteil vom 15.03.2012 (Az. C-135/10) in einem vergleichbaren Fall (in Italien) entschieden, dass ein Zahnarzt keine öffentliche Wiedergabe vornimmt, wenn er Tonträger in einer Arztpraxis abspielt. Die Patienten bilden aus Sicht des Gerichts üblicherweise eine Gesamtheit von Personen, deren Zusammensetzung weitgehend stabil sei und mithin eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger darstelle. Zudem sei bei Patienten eines Zahnarztes die Mehrzahl der Personen in der Praxis unerheblich oder sogar unbedeutend, da sich regelmäßig nur ein begrenzter Kreis der Patienten in der Praxis aufhalte, nämlich nur diejenigen mit einem Behandlungstermin. Auch würden die Patienten infolge der abwechselnden Anwesenheit nicht alle denselben Tonträger hören. Ferner diene die Wiedergabe nicht einem Erwerbszweck, da die Zahnbehandlung und nicht die Wiedergabe von Musik im Vordergrund stehe.
Das mit der Sache zuerst befasste Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2013 – 57 C 12732/12, ZUM 2014, 160) hatte die Rechtsauffassung des Zahnarztes bestätigt. Die Berufung der GEMA hiergegen war ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht Düsseldorf nahm mit Urteil vom 04.04.2013 – 23 S 144/13 ebenfalls an, dass der Zahnarzt lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung bis zur sofortigen Beendigung des Lizenzvertrages leisten müsse.
Fazit: Aus der Entscheidung des BGH ergibt sich, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen gegenüber einem festen Patienten-, Mandanten- bzw. Kundenstamm in der Regel nicht öffentlich – und mithin nicht vergütungspflichtig ist, solange ein typischer Praxis- oder Kanzleiablauf vorliegt und die Wiedergabe der Musik nicht dem eigentlichen Erwerbszweck dient.
Sie sind als Zahnarzt bzw. vergleichbarer Dienstleister (z.B. Rechtsanwalt, Psychiater, Physiotherapeut etc.) tätig und gehen davon aus, dass die zuvor dargestellten Grundsätze auch auf Ihre Dienstleistung entsprechend anwendbar sind? Gerne beraten wir Sie zu den Einzelheiten Ihres Sachverhalts. Ihr Kündigungsschreiben gegenüber der GEMA sollte nach den Anforderungen des BGH-Urteils gut begründet sein.
ULH / JHB – 24.06.2015