Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Eine Email-Werbung – auch in Form einer Kundenzufriedenheitsbefragung – stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Privatsphäre dar, sofern keine vorherige Einwilligung des Empfängers ergangen ist.
BGH – Urteil vom 10.07.2018- VI ZR 225/17
1. Sachverhalt
Wird nach einem getätigten Kauf bei einem Online-Shop, die Rechnung nachfolgend per Email an den Kunden versendet und enthält die Email auch eine Kundenzufriedenheitsbefragung, ist dies als eine verbotene Zusendung von Werbung anzusehen. Das stellt einen Eingriff in die durch Artikel 1 Abs.1 und Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre des Kunden dar. Was folgt, ist ein Unterlassungsanspruch des Empfängers der Email aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Anderes ergibt sich, wenn der Empfänger der Email zuvor die Möglichkeit hatte, der Verwendung seiner Email-Adresse für Werbezwecke zu widersprechen. Dann wäre der Eingriff nicht rechtswidrig.
2. Kundenumfrage = Werbung, auch i.V.m. einer Rechnung
Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Die Intention einer Kundenzufriedenheitsbefragung ist es, den befragten Kunden an sich zu binden und somit auch künftige Geschäftsabschlüsse zu sichern bzw. zu fördern. Eine solche Vorgehensweise fällt unter den genannten Werbebegriff. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kundenumfrage zusammen mit einer Rechnung eines zuvor getätigten Kaufes übersendet wird. Eine solche Email hat dann einerseits die nicht zu beanstandende Intention der Rechnungsübermittlung und andererseits die der Werbung.
3. Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch des Empfängers folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB und nicht, wie man annehmen könnte, aus § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Den Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG dürfen keine einzelnen Verbraucher geltend machen. Das regelt § 8 Abs. 3 UWG. Ferner sind Sinn und Zweck der Regelungen des UWG der Kollektivschutz der Verbraucher und Markteilnehmer und nicht etwa der Individualschutz von einzelnen Verbrauchern und Markteilnehmern.
Der Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog setzt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers voraus. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wurzelt, umfasst auch das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Dazu gehört auch das Recht zu entscheiden, wie und mit wem man Kontakt haben möchte, sowie das Recht, von einer unerwünschten Kontaktaufnahme, wie Werbemails, in Ruhe gelassen zu werden. Denn der Empfänger, so die Darlegung des BGH, müsse sich mit jener Email zumindest gedanklich auseinandersetzen und wird somit in seinem privaten Bereich gestört.
Aus der EU-Richtlinie zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK) ist außerdem abzuleiten, dass Werbemails nicht ohne Einwilligung des Verbrauchers versendet werden dürfen bzw. den Verbrauchern zuvor ausdrücklich die Möglichkeit gegeben werden muss einer solchen Kontaktaufnahme zu widersprechen.
LWE, JHB
Frankfurt am Main, den 25.10.2018
A violation of somebody’s general right to privacy
Advertisement via an email is seen as a violation of somebody’s general right to privacy. This is protected in article 1 para. 1 and article 2 para. 1 of the Constitutional Law of the Federal Republic of Germany. In the event that an email, containing the bill from an online shop, is sent to the customer who bought something at the online shop, also includes a customer satisfaction survey, the whole email is considered to be an advertisement.
Consequently, the customer has an injunctive relief according to §§ 823 para. 1, 1004 para. 1 S. 2 Civil Code (BGB). The whole situation is seen differently, if the customer had been upfront informed about the possibility not to comply with being contacted like this before.
LWE, JHB
Frankfurt, 25th October 2018