Betriebliche Altersversorgung auch für geringfügig Beschäftigte?
In einem interessanten – allerdings noch nicht rechtskräftigen (BAG 3 AZR 83/16) – Urteil hat sich das LAG München für den Zugang geringfügig Beschäftigter zur betrieblichen Altersversorgung ausgesprochen (Urteil vom 13.01.2016 – 10 Sa 544/15). Dies mit folgenden Überlegungen: Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Einzige Ausnahme: ein sachlicher – von der Dauer der Arbeitszeit unabhängiger - Grund rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. Der sachliche Grund muss sich aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeit herleiten lassen.Weiterlesen