Wie können Dienstleister die Zahlungen von GEMA-Gebühren vermeiden ?
Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.2015 (Az.: I ZR 14/14) entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen regelmäßig nicht öffentlich und damit auch nicht gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vergütungspflichtig ist.Weiterlesen