Schlagwort: Syndikusanwalt

Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte – Handlungserfordernisse für Syndici, Unternehmen und Verbände

Am 01.01.2016 sind durch das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung“ zahlreiche Rechtsvorschriften in Kraft getreten, die für Unternehmens- und Verbandsjuristen hohe Relevanz haben, mit Blick auf arbeitsvertragliche Anpassungserfordernisse aber auch für die Personalabteilungen ihrer Arbeitgeber überaus bedeutsam sind.
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Syndikusanwälte sind im berufsständischen Versorgungswerk zu versichern

Die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI durch das Bundessozialgericht entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes!
  • Es kommt für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht darauf an, dass keine Beschäftigung vorliegt, welche zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann. Die Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und im Versorgungswerk als solche sind maßgeblich!
  • Das Bundessozialgericht schafft einen Bezugspunkt, der die Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht begründen kann. Dieser Bezugspunkt ist somit gänzlich ungeeignet. Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist allein die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Art der Erwerbstätigkeit des Rechtsanwalts ist als Kriterium für die Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk und damit für den Befreiungsanspruch völlig irrelevant.
  • Die Tätigkeit als Syndikussanwalt ist eine Möglichkeit, die zum einheitlichen Berufsbild eines Rechtsanwaltes gehört. § 46 BRAO-E schafft hierbei eine berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte und verdeutlicht damit, dass der Rechtsanwaltsberuf in angestellter Form ausgeübt werden kann.

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