Schlagwort: Schenkungssteuer

Überlegungen zur Schenkungsteuer

Die derzeit laufende Diskussion zur Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes, die bis zum 30.06.2016 erfolgt sein sollte, lässt in den Hintergrund treten, dass dieses Gesetz Auswirkungen auch für die Vermögensnachfolge unter Lebenden hat: Die steuerlichen Regelungen für die Vermögensnachfolge im Falle der Erbschaft gelten materiell auch für Vermögensübertragungen auf Grundlage von Schenkungen. Deshalb erscheint es besonders wichtig zu prüfen, welche Möglichkeiten die immer zahlreicher werdenden „reichen Mitglieder der älteren Generation“ haben, um zu einer – ggfs. steuerfreien – Schenkung zu kommen. Deren zivilrechtliche Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 516 ff. BGB). 1. Gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke Der Schenker kann aus privaten oder familiären Anlässen (Geburtstag, bestandene Prüfung, Hochzeit, Feiertage) übliche Geschenke im Rahmen der Gelegenheit dieses Anlasses machen. Für die Üblichkeit müssen die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten in Relation gesetzt werden. Bei der üblichen Gelegenheitsschenkung gibt es keinen Anspruch aller Erbberechtigten (Kinder, Enkel), gleich behandelt zu werden. Das übliche Gelegenheitsgeschenk ist steuerlich ausdrücklich befreit.
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