Schlagwort: Grundpflicht

Das anwaltliches Sozietätsverbot (§ 59a I 1 BRAO) ist nichtig, soweit es Partnerschaftsgesellschaften mit Ärzten und Apothekern untersagt

§ 59a I 1 BRAO verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und ist nichtig, soweit die Regelung eine Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft ausschließt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 12.01.2016 (1 BvL 6/13) entschieden. Die Entscheidung ist für das anwaltliche Berufsrecht von höchster Bedeutung – möglicherweise weit über den zugrundeliegenden Ausgangsfall hinaus!
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