Schlagwort: Ausgleichspflicht

Pensionskassen- und Direktversicherungen werden entlastet – Änderungen bei der inflationsbedingten Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG)

Ein kurzer Rückblick Der Arbeitgeber ist nach § 16 Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG verpflichtet, alle 3 Jahre eine Inflationsanpassung der gezahlten Betriebsrenten vorzunehmen. 1989 schaffte der Gesetzgeber diese Anpassungspflicht fast vollständig ab. In der Literatur wurde dieser Schritt begrüßt – war man dort doch schon lange der Ansicht, dass die Anpassungspflicht bei Pensionskassen und Direktversicherungen entfallen müsse, sofern der Arbeitgeber die Überschußanteile ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen an die Rentner verwendet.
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