Syndikusanwälte sind im berufsständischen Versorgungswerk zu versichern

Syndikusanwälte sind im berufsständischen Versorgungswerk zu versichern

Die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI durch das Bundessozialgericht entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes!

  • Es kommt für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht darauf an, dass keine Beschäftigung vorliegt, welche zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann. Die Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und im Versorgungswerk als solche sind maßgeblich!
  • Das Bundessozialgericht schafft einen Bezugspunkt, der die Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht begründen kann. Dieser Bezugspunkt ist somit gänzlich ungeeignet. Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist allein die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Art der Erwerbstätigkeit des Rechtsanwalts ist als Kriterium für die Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk und damit für den Befreiungsanspruch völlig irrelevant.
  • Die Tätigkeit als Syndikussanwalt ist eine Möglichkeit, die zum einheitlichen Berufsbild eines Rechtsanwaltes gehört. § 46 BRAO-E schafft hierbei eine berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte und verdeutlicht damit, dass der Rechtsanwaltsberuf in angestellter Form ausgeübt werden kann.

„Alte“ Befreiungsbescheide sind weiterhin wirksam!

  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geht von einem „berufsgruppenspezifischen Beschäftigungsbegriff“ aus. Der Beschäftigungsbegriff ist mit einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer bzw. in einem berufsständischen Versorgungswerk in Zusammenhang zu bringen. Eine einmal erteilte Befreiung entfaltet solange Wirkung, bis eine Zugehörigkeit zu „der Berufsgruppe der Rechtsanwälte“ nicht mehr besteht.
  • Folglich entfaltet die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erst dann keine Wirkung mehr, wenn die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer endet.

Referentenentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte – Folgeänderungen im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuch

  • Der bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 bestehende Status quo soll wieder hergestellt werden.
  • Einräumung eines rückwirkenden Befreiungsrechtes für diejenigen Syndikusanwälte, die nach der geänderten BRAO von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können.

Aber: Bestandskräftige Bescheide werden von der gesetzlichen Neuregelung nicht berührt!!!

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie fachliche Unterstützung nachfragen und Ihren Fall offen halten wollen.

18.05.2015 – ROB/JHB