Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage kommen Erben zugute

Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage kommen Erben zugute

1. Urteil des BAG vom 22.01.2019

Das BAG hat in einem Urteil vom 22.01.2019 entschieden: Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Resturlaub auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

2. Sachverhalt

Geklagt hatte die Witwe eines als schwerbehindert anerkannten Arbeitnehmers der Stadt Wuppertal. Der Arbeitnehmer war am 20.12. eines Jahres verstorben und hatte zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf 25 Tage Urlaub. Die Witwe hatte die Auszahlung des Resturlaubs von der Stadt Wuppertal verlangt. Die Vorinstanzen und das BAG gaben der Witwe Recht. Die Stadt Wuppertal muss der Witwe 5.857 € zahlen.

3. Verfahrensgang

Das BAG bezog sich bei seiner Entscheidung auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-569/16, C-570/16) vom 06.11.2018. Danach dürfe der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis verfallen. Der Anspruch auf finanzielle Vergütung gehe auf den Rechtsnachfolger, also die Erben über.

4. Begründung

Als Bestandteil des Vermögens werde der vor dem Tod nicht mehr in Anspruch genommene Jahresurlaub Teil der Erbmasse. Urlaub sei ein sehr persönlicher Anspruch des Arbeitnehmers zum Zwecke der Erholung. Dieser Urlaubsanspruch dürfe nicht mehr entfallen, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nutzen kann. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub kommt einem Vermögenswert gleich, der nicht nach dem Tod des Arbeitnehmers rückwirkend entzogen werden darf.

5. Beratungshinweis

Erben von Arbeitnehmern ist zu raten, die Auszahlung von Resturlaub beim Arbeitgeber des Verstorbenen geltend zu machen.

Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.

 

Frankfurt am Main, 12.02.2019

MLS/JHB