Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte – Handlungserfordernisse für Syndici, Unternehmen und Verbände

Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte – Handlungserfordernisse für Syndici, Unternehmen und Verbände

Am 01.01.2016 sind durch das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung“ zahlreiche Rechtsvorschriften in Kraft getreten, die für Unternehmens- und Verbandsjuristen hohe Relevanz haben, mit Blick auf arbeitsvertragliche Anpassungserfordernisse aber auch für die Personalabteilungen ihrer Arbeitgeber überaus bedeutsam sind.

Anlass zu der Gesetzesnovellierung gaben die im Frühjahr 2014 ergangenen Urteile des Bundessozialgerichts aufgrund derer für die meisten Syndikusanwälte zu befürchten war, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der Mitgliedschaft in einem anwaltlichen Versorgungswerk zukünftig nicht mehr möglich sein wird und stattdessen die Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) greift. Dem wird jetzt mit der Einführung der Möglichkeit einer speziellen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegengewirkt. Unternehmens- und Verbandsjuristen können bei ihrer Rechtsanwaltskammer ab sofort ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen und beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen Befreiungsantrag stellen. Im Falle einer stattgebenden Antragsbescheidung ist der Weg zu einer Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk wieder eröffnet.

Wer muss (bis wann) aktiv werden?

Außen vor ist lediglich eine sehr kleine Gruppe von Unternehmens- oder Verbandssyndici. Wer über einen noch gültigen Befreiungsbescheid seines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers verfügt, hat an sich keinen Handlungsbedarf. Gültig ist eine solche Befreiung allerdings nur dann noch, wenn nach wie vor exakt die Tätigkeit ausgeübt wird, auf die sich der ursprüngliche Befreiungsbescheid bezog. Dies wird in den wenigsten Fällen gegeben sein.

Abgesehen von dieser Gruppe der „Alt-Syndici“ mit noch gültigem Befreiungsbescheid sind damit alle Unternehmens- und Verbandsjuristen, die ihre Mitgliedschaft in einem anwaltlichen Versorgungswerk begründen oder erhalten wollen, gehalten, aktiv zu werden und ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu beantragen. Dies gilt namentlich für jede Neuaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sowie für Altfälle, d.h. für in Unternehmen oder Verbänden tätige Volljuristen, deren Befreiungsbescheid durch eine zwischenzeitliche Änderung in der Tätigkeit obsolet geworden ist, deren Antrag auf Befreiung von der DRV rechtskräftig abgelehnt wurde oder deren Verfahren noch schweben.

Zeitlich besonders dringender Handlungsbedarf besteht dabei nach § 231 (4b) S. 5 und 6 SGB VI für Syndici, deren Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer seit dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung (mit Rückwirkung auf den Beschäftigungsbeginn, ggf. auch unter Einbeziehung davor liegender Beschäftigungszeiten, vgl. § 231 (4b) S. 1-4 SGB VI) kann in diesem Fall nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden. Erfolgte die bestandskräftige Ablehnung vor dem 4. April 2014, ist eine Rückwirkung per se ausgeschlossen. Eine Befreiung ist dann nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich. Für Syndici, die nach dem 03.04.2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Anwaltschaft verzichtet haben und dies nunmehr korrigieren möchten, gilt nach Maßgabe von § 231 (4c) S. 1 SGB VI ebenfalls der 1. April 2016 als Stichtag.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen zu können?

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt (§ 4 BRAO) müssen bei Unternehmens- und Verbandsjuristen fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie spezielle Tätigkeitsmerkmale vorliegen, um eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlangen zu können. § 46 III BRAO kodifiziert dabei die bislang schon praktizierte 4-Kriterien-Theorie und beschreibt die notwendigen Merkmale wie folgt:

  • Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
  • Erteilung von Rechtsrat,
  • Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
  • Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

Wenn eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung infolge bestehender Weisungsgebundenheit ausgeschlossen ist, liegt die fachliche Unabhängigkeit nicht vor, vgl. § 46 IV 1 BRAO. Dass diese gesetzlich geforderten Freiräume bestehen, muss tatsächlich und vertraglich gewährleistet sein – vgl. § 46 IV 2 BRAO -, sich also auch im (in aller Regel entsprechend zu ändernden!) Arbeitsvertrag des Syndikus wiederfinden, welcher in der in § 46a III BRAO beschriebenen Form der Kammer vorzulegen ist.

(Mittelbare) Verfahrensbeteiligung der DRV

Neben das Erfordernis einer Antragstellung auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt tritt die Notwendigkeit, einen Befreiungsantrag an die DRV zu stellen. Während die DRV hier unmittelbar verfahrensbeteiligt ist, gewährt § 46a II 1 BRAO ihr im Rahmen der Antragstellung auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt lediglich das Recht, vor der Entscheidung über den Antrag von der Rechtsanwaltskammer angehört zu werden. Der inhaltlichen Verknüpfung beider Verfahren dient § 46 II 4 BRAO. Er bestimmt, dass der Träger der Rentenversicherung bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 I S. 1 Nr. 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden ist.

Handlungserfordernisse im Falle späterer Tätigkeitsänderungen

Bei bereits bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist im Falle einer „wesentlichen Änderung“ der Tätigkeit wie auch bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses als Syndikusrechtsanwalt die bereits bestehende Zulassung auf Antrag auf die neue Tätigkeit bzw. das neue Arbeitsverhältnis zu erstrecken, § 46 III BRAO. Auch unabhängig von einer solchen Antragstellung ist jeder Syndikusrechtsanwalt nach § 46 IV BRAO zur unverzüglichen Anzeige folgender Umstände verpflichtet:

  • jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags inkl. der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, § 46 IV Nr. 1 BRAO
  • jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses, § 46 IV Nr. 2 BRAO.

Haben Sie Fragen zu einzelnen Aspekten des Gesetzes, zum neuen Antrags- und Zulassungsverfahren oder zu der notwendigen Anpassung bestehender Arbeitsverträge, lassen Sie uns dies bitte wissen.

Frankfurt am Main, den 04.02.2016 – JKL