Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage kommen Erben zugute

Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage kommen Erben zugute

1. Urteil des BAG vom 22.01.2019 Das BAG hat in einem Urteil vom 22.01.2019 entschieden: Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Resturlaub auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. 2. Sachverhalt Geklagt hatte die Witwe eines als schwerbehindert anerkannten Arbeitnehmers der Stadt Wuppertal. Der Arbeitnehmer war am 20.12. eines Jahres verstorben
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Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Eine Email-Werbung – auch in Form einer Kundenzufriedenheitsbefragung – stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Privatsphäre dar, sofern keine vorherige Einwilligung des Empfängers ergangen ist. BGH – Urteil vom 10.07.2018- VI ZR 225/17 1. Sachverhalt Wird nach einem getätigten Kauf bei einem Online-Shop, die Rechnung nachfolgend per Email an den Kunden versendet und enthält
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Die Datenschutzgrundverordnung aus der Sicht von Compliance

Was ist bis wann zu prüfen? – Erste Handlungsempfehlungen für die Praxis I. Einleitung Durch die Datenschutzgrundverordnung wird das Datenschutzrecht neu geordnet. Der Gesetzgeber gewährt eine Umsetzungsfrist bis zum Mai 2018, was aufgrund der Vielzahl der Änderungen knapp bemessen ist. Compliance muss die Umsetzung begleiten und überwachen. Der Beitrag gibt Praxistipps für die hausinterne Vorgehensweise.
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Tax Compliance – Instrument für den unternehmerischen Erfolg

1. Was ist unter Tax Compliance zu verstehen? Zahlreiche, von Mitarbeitern unterschiedlichster Unternehmen (was deren Größe und Branchenzugehörigkeit angeht) begangene Gesetzesverstöße haben in den letzten Jahren den Begriff „Compliance“ immer mehr in das Licht der Öffentlichkeit gerückt. Erinnert sei beispielhaft an den Schmiergeldskandal des Siemens-Konzerns oder das Fehlverhalten deutscher, englischer und amerikanischer Banken im Vorfeld der Lehmann-Krise.
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Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf Versorgungsausgleich (anlässlich eines Scheidungsverfahrens) sind als Werbungskosten abzugsfähig

Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Münster vom 11.11.2015 (AZ 7 K 453/15 E) führt die Anwendung des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) im Falle einer Scheidung grundsätzlich zu einer internen Realteilung: Jedes Versorgungsanrecht ist separat (innerhalb eines Versorgungssystems) zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Die späteren Versorgungsbezüge (und die damit einhergehende Steuerzahlungspflicht des Ausgleichspflichtigen) werden halbiert. Nicht mehr der Ausgleichspflichtige, sondern der Ausgleichsberechtigte hat die erhaltene Leistung zu versteuern.
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Betriebliche Altersversorgung auch für geringfügig Beschäftigte?

In einem interessanten – allerdings noch nicht rechtskräftigen (BAG 3 AZR 83/16) – Urteil hat sich das LAG München für den Zugang geringfügig Beschäftigter zur betrieblichen Altersversorgung ausgesprochen (Urteil vom 13.01.2016 – 10 Sa 544/15). Dies mit folgenden Überlegungen: Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Einzige Ausnahme: ein sachlicher – von der Dauer der Arbeitszeit unabhängiger - Grund rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. Der sachliche Grund muss sich aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeit herleiten lassen.
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Überlegungen zur Schenkungsteuer

Die derzeit laufende Diskussion zur Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes, die bis zum 30.06.2016 erfolgt sein sollte, lässt in den Hintergrund treten, dass dieses Gesetz Auswirkungen auch für die Vermögensnachfolge unter Lebenden hat: Die steuerlichen Regelungen für die Vermögensnachfolge im Falle der Erbschaft gelten materiell auch für Vermögensübertragungen auf Grundlage von Schenkungen. Deshalb erscheint es besonders wichtig zu prüfen, welche Möglichkeiten die immer zahlreicher werdenden „reichen Mitglieder der älteren Generation“ haben, um zu einer – ggfs. steuerfreien – Schenkung zu kommen. Deren zivilrechtliche Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 516 ff. BGB). 1. Gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke Der Schenker kann aus privaten oder familiären Anlässen (Geburtstag, bestandene Prüfung, Hochzeit, Feiertage) übliche Geschenke im Rahmen der Gelegenheit dieses Anlasses machen. Für die Üblichkeit müssen die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten in Relation gesetzt werden. Bei der üblichen Gelegenheitsschenkung gibt es keinen Anspruch aller Erbberechtigten (Kinder, Enkel), gleich behandelt zu werden. Das übliche Gelegenheitsgeschenk ist steuerlich ausdrücklich befreit.
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Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR und einer Rechtsanwalts-GmbH

Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2015, VI R 74/14 entschieden, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten führt. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet den angestellten Anwälten dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu. Der BFH hat mit Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14 nunmehr auch entschieden, dass die eigene freiwillige Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten führt.
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Pensionskassen- und Direktversicherungen werden entlastet – Änderungen bei der inflationsbedingten Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG)

Ein kurzer Rückblick Der Arbeitgeber ist nach § 16 Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG verpflichtet, alle 3 Jahre eine Inflationsanpassung der gezahlten Betriebsrenten vorzunehmen. 1989 schaffte der Gesetzgeber diese Anpassungspflicht fast vollständig ab. In der Literatur wurde dieser Schritt begrüßt – war man dort doch schon lange der Ansicht, dass die Anpassungspflicht bei Pensionskassen und Direktversicherungen entfallen müsse, sofern der Arbeitgeber die Überschußanteile ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen an die Rentner verwendet.
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