Gewährung von Verbraucherschutz durch Banken
Das Thema Verbraucherschutz ist für Banken aktuell und äußerst haftungsrelevant. Dies zeigen insbesondere die leidigen Themen „Bearbeitungsentgelt“ und „Widerrufsbelehrung“. Bekanntlich hat der BGH in mehreren Entscheidungen ausgeurteilt, dass in den AGB der Banken vereinbarte Bearbeitungsentgelte eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellen können. Auch die in der Vergangenheit von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen waren häufig fehlerhaft.
Unter Risikogesichtspunkten ist daher eine vertiefte Auseinandersetzung der Bank mit dem Verbraucherschutz interessengerecht. Dies auch wegen der hohen Reputationsrisiken, die mit dieser Thematik verbunden sind. Die Verbraucherzentralen beobachten den Umgang der Banken mit dem Verbraucherschutz genau und beauftragen regelmäßig Juristen damit, die AGB der Banken zu „scannen“. Hierbei entdeckte Verstöße können durch die Verbraucherzentralen kostenpflichtig abgemahnt werden. Jedes Institut muss danach über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können, entgegen zu wirken. Umgekehrt führt ein proaktives Handeln beim Verbraucherschutz zu einer fairen Unternehmenskultur. Es schafft zugleich die Grundlage dafür, dass eine vertrauensvolle Ansprache der Bank durch den Kunden erfolgen kann – und umgekehrt.
Um die Frage zu klären, wer Verbraucher ist, sind zunächst die rechtlichen Grundlagen nachzufragen. Eine nähere Definition des Verbraucherbegriffs findet sich im BGB: § 13 BGB regelt den Verbraucherbegriff, § 14 BGB regelt in Abgrenzung dazu den Unternehmerbegriff. Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. In Abgrenzung dazu ist Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sind Verbraucher tendenziell Privatkunden. Unternehmer und somit keine Verbraucher sind in der Regel gewerbliche Kunden.
Der Verbraucherschutz durch das Zivilrecht findet seine rechtlichen Grundlagen in den §§ 307 ff. BGB (Vorgaben für die Inhaltskontrolle). Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind danach unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die von der Bank mit den Verbrauchern geschlossenen Verträge müssen bei Abschluss und im laufenden Kundenverhältnis betreut werden. Es muss insbesondere regelmäßig überprüft werden, ob die Vereinbarkeit mit den §§ 307 ff. BGB noch gegeben ist.
§ 308 BGB regelt die sogenannten Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit. Aus § 309 BGB ergeben sich die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. Für einen Compliance-Beauftragten bietet es sich an, die entsprechenden Regelungen durchzulesen, um ein Gefühl dafür zu bekommen, welche Regelungen in AGB eventuell mit dem Verbraucherschutz nicht zu vereinbaren sind. Weitere Grundsätze zum Verbraucherschutz werden in den §§ 312 ff. BGB geregelt. Darüber hinaus sollten Banken die §§ 488 ff. BGB beachten, welche u.a. die relevanten Vorgaben zum Darlehensvertrag beinhalten.
Der Verbraucherschutz kann von einer Bank nur gewahrt werden, wenn die Mitarbeiter im Umgang mit den entsprechenden Vorgaben geschult sind. Vor allem Kundenbetreuer, Mitarbeiter der Rechtsabteilung und der Compliance-Beauftragte sind zu schulen. Dem Kundenbetreuer muss bekannt sein, wie er mit Kundenbeschwerden hinsichtlich des Verbraucherschutzes umgeht. Die Schulungen können bei externen Seminaranbietern durchgeführt werden. Es ist jedoch auch möglich, die Schulungen durch Mitarbeiter der Bank durchführen zu lassen. Im Rahmen einer „Schulungspyramide“ kann z.B. die Rechtsabteilung den Compliance-Beauftragten über die neuesten Entwicklungen des Verbraucherschutzes informieren. Der Compliance-Beauftragte kann sodann die Kundenbetreuer im hausinternen Umgang mit den entsprechenden Regelungen schulen.
Die Bank hat zudem ein zielgerichtetes Monitoring der für die Bank relevanten Vorschriften durchzuführen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Vorgaben des Gesetzgebers laufend überwacht werden. Immer wichtiger werden hierbei die gesetzlichen Vorgaben auf europäischer Ebene.
Auch Änderungen der Rechtsprechung müssen überwacht werden. In diesem Zusammenhang ist es auch hilfreich, Aussagen von Verbraucherzentralen im Auge zu behalten. Die Verbraucherzentralen veröffentlichen regelmäßig auf ihrer Homepage aktuelle Themen mit Bezug zum Verbraucherschutz. Um Abmahnungen durch die Verbraucherzentralen zu vermeiden, kann es hilfreich sein, die größten Verbraucherzentralen (insbesondere NRW, Bayern und Bund) regelmäßig zu „scannen“. Auch die Homepage der Stiftung Warentest ist insoweit hilfreich.
Maßnahmen zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes sind in der Bank in einer schriftlich fixierten Ordnung niederzulegen (z.B. Compliance-Richtlinie für den Verbraucherschutz). Einzelne Maßnahmen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation müssen geklärt werden. Hierbei ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Kompetenzen von Kundenbetreuern, Rechtsabteilung und Compliance-Beauftragtem zu finden.
Haben Sie Fragen zu der Organisation und Ausgestaltung des Verbraucherschutzes in der Bank, lassen Sie uns dies bitte wissen.
Frankfurt am Main, den 18.08.2015 – ULH / JHB