GEMA und kein Ende: Wann muss ich als Anbieter im Internet einen Regress durch die Gema fürchten ?

GEMA und kein Ende: Wann muss ich als Anbieter im Internet einen Regress durch die Gema fürchten ?

Sobald man im Internet Werke von Dritten verbreitet, muss man die – ggf. schadensersatzpflichtige – Verletzung von Rechten Dritter fürchten. Schon das Betreiben einer Facebook-Seite kann problematisch sein, wenn man z.B. Videos auf YouTube mitteilt. In einer aktuellen Entscheidung musste das OLG München entscheiden, inwieweit YouTube in einem solchen Fall selbst Gema-Gebühren zahlen muss.

Die Gema hat im Streit mit (der Online-Plattform) YouTube hierbei vor kurzem eine Niederlage erlitten. Das Oberlandesgericht (OLG) München wies eine Schadensersatzklage wegen unrechtmäßiger Verbreitung von Musiktiteln, deren Rechte die Gema verwaltet, ab (Urt. v. 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15). Das OLG bestätigte damit das Urteil des Münchner Landgerichtes (LG) aus dem vergangenen Jahr.

Dass der schon jahrelange Rechtsstreit mit diesem Urteil beigelegt worden ist, wird allerdings nicht erwartet. “Wir werden hier nur den Revisionsführer bestimmen“, war von Seiten des Gerichts zu hören. Voraussichtlich geht der Rechtsstreit nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiter. Danach ist auch noch eine Verfassungsbeschwerde denkbar.

Vereinfacht ausgedrückt dreht sich der Streit um die Frage, ob YouTube ein Musikdienst ist – und damit in der Verantwortung für die eingestellten Inhalte steht, oder ob YouTube nur eine Plattform für die Verbreitung von Inhalten der Nutzer darstellt.

Das OLG München folgte der Argumentation von YouTube, die Plattform sei vornehmlich ein technischer Dienstleister. Sobald ein Nutzer ein Video hochlade, sei es schon für die Öffentlichkeit zugänglich – ohne ein direktes Handeln durch YouTube. Die Gegenseite steht auf dem Standpunkt, dass YouTube ein Musikportal ist, das die Inhalte (des Nutzers) eigenverantwortlich zur Verfügung stellt.

Wie geht es weiter ? Da eine Revision der Gema gegen das OLG-Urteil wahrscheinlich ist, wird einstweilen keine Rechtssicherheit eintreten. Jeder, der Werke von Dritten im Internet anbietet, muss daher mit einer Zahlungsaufforderung durch die Gema rechnen.

Häufig ist der Mandant sich jedoch gar nicht bewusst, dass er Rechte Dritter tangiert bzw. ggf. verletzt. Wir analysieren daher in einem ersten Schritt ihren Internet-Auftritt und beraten Sie, ob ggf. Änderungen in ihrem Internet-Auftritt vorzunehmen sind. Sprechen Sie uns an. Für einen ersten Kontakt stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Frankfurt am Main, den 15.02.2016 – ULH / JHB