Betriebliche Altersversorgung auch für geringfügig Beschäftigte?
In einem interessanten – allerdings noch nicht rechtskräftigen (BAG 3 AZR 83/16) – Urteil hat sich das LAG München für den Zugang geringfügig Beschäftigter zur betrieblichen Altersversorgung ausgesprochen (Urteil vom 13.01.2016 – 10 Sa 544/15). Dies mit folgenden Überlegungen:
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Einzige Ausnahme: ein sachlicher – von der Dauer der Arbeitszeit unabhängiger – Grund rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. Der sachliche Grund muss sich aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeit herleiten lassen.
„Wegen der Teilzeit“ liegt nach Auffassung des Gerichts dann eine Ungleichbehandlung vor, wenn eben die Dauer der Arbeitszeit das wesentliche Kriterium für die ungleiche Behandlung darstellt. Maßgeblich für die Beurteilung ist vor allem die Vergleichbarkeit der Tätigkeit zwischen teil- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sowie die Frage, welche nicht auf die Tätigkeit bezogenen weiteren Faktoren für die Leistungserbringung seitens des Arbeitgebers ausschlaggebend sind. Welche Gruppenbildung hat der Arbeitgeber selber vorgenommen? An welche Gesichtspunkte knüpft er für die Leistungserbringung an?
Stehen sachliche Gerichtspunkte im Vordergrund, kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein. Kommt es alleine auf die Dauer der Arbeitszeit als Anknüpfungskriterium an, stellt dies die Teilzeitbeschäftigen schlechter als die Vollzeitbeschäftigten – aber auch schlechter als die geringfügig beschäftigten Teilzeitbeschäftigten.
Das Gericht betont, dass sich aus der geringfügigen Beschäftigung keine andere „Art des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne des § 2 Absatz 2 TzBfG ergibt.
Eine geringfügige Beschäftigung sei nicht zwingend mit der Befreiung von der Rentenversicherung verbunden. Auch in der juristischen Fachliteratur herrsche seit der Änderung der Regelungen zur gesetzlichen Altersversorgung zum 01.04.1999 die Auffassung vor, dass eine Differenzierung zwischen geringfügig beschäftigen Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, nicht mehr möglich sei; dem schließe die Kammer sich nun an.
Bereits mit der Entscheidung vom 09.09.1999 (C-281/97) habe der EuGH den hohen Stellenwert der Entgeltgleichheit auch für geringfügig Beschäftigte betont. Bestehe der Zweck der Leistung darin, den Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren, rechtfertige dies keine Differenzierung zwischen geringfügig Beschäftigen und solchen, die das nicht seien.
Ebenso ließe sich die vor dem 01.04.1999 vertretende Auffassung, dass für Verdienste über der Beitragsbemessungsgrenze eine Versorgungslücke bestehe, weil diese Verdienste nicht mehr in die gesetzliche Alterssicherung einflössen, seit der Anerkennung eines solchen Versorgungsbedürfnisses durch den Gesetzgeber auch für geringfügig Beschäftigte nicht mehr aufrecht erhalten. Dies muss zudem erst Recht für nicht der Versicherungspflicht unterliegende geringfügig Beschäftigte gelten. Damit entfällt auch dieses vormals anerkannte sachliche Differenzierungskriterium.
Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit rechtfertige daher die schlechtere Behandlung von (-geringfügig-) Teilzeitbeschäftigten beim Zugang zu Systemen der betrieblichen Altersversorgung nicht. Dies könne nach Auffassung der Kammer überhaupt nur in Betracht kommen, wenn ein tatsächlich „krasses Missverhältnis“ zwischen dem Aufwand des Arbeitsgebers bei Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge und dem Ertrag des (-geringfügig-) teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmers bei Zugrundlegung einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 80 Jahren bestünde.
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Frankfurt am Main, den 11.08.2016 – ANI / JHB