Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf Versorgungsausgleich (anlässlich eines Scheidungsverfahrens) sind als Werbungskosten abzugsfähig

Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf Versorgungsausgleich (anlässlich eines Scheidungsverfahrens) sind als Werbungskosten abzugsfähig

Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Münster vom 11.11.2015 (AZ 7 K 453/15 E) führt die Anwendung des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) im Falle einer Scheidung grundsätzlich zu einer internen Realteilung: Jedes Versorgungsanrecht ist separat (innerhalb eines Versorgungssystems) zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Die späteren Versorgungsbezüge (und die damit einhergehende Steuerzahlungspflicht des Ausgleichspflichtigen) werden halbiert. Nicht mehr der Ausgleichspflichtige, sondern der Ausgleichsberechtigte hat die erhaltene Leistung zu versteuern.

Zahlt nun der Ausgleichsverpflichtete zur Abwehr der Realteilung seiner Versorgungsanwartschaft einen Ausgleich, gilt steuerlich folgendes:

Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehende Werbungskosten. Sie können daher steuermindernd in Abzug gebracht werden. Entscheidende Voraussetzung: Die Zahlung – z.B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung – muss dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Ausgleichspflichtigen zufließenden Leistungen zu verhindern. Ziel einer entsprechenden Vereinbarung muss also sein, den ohne eine solche Vereinbarung durchzuführenden Versorgungsausgleich und damit die zur Einkünfteverlagerung auf den geschiedenen Ausgleichsberechtigten führende Realteilung nach dem VersAusglG zu verhindern.

Nach den §§ 19 und 10 Abs. 1 HS 1 EStG ist der Werbungskostenabzug in Fällen von Aufwendungen zur Erhaltung eigener Versorgungsansprüche auch vorrangig vor dem Abzug von Sonderausgaben.

Die Frage, ob die Entschädigungszahlung an den Ausgleichsberechtigten durch diesen zu versteuern ist, wurde von der Rechtsprechung bisher augenscheinlich noch nicht entschieden, ist aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. A EStG zu erwarten.

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Frankfurt am Main, den 31.08.2016 – ANI / JHB