Monat: August 2016

Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf Versorgungsausgleich (anlässlich eines Scheidungsverfahrens) sind als Werbungskosten abzugsfähig

Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Münster vom 11.11.2015 (AZ 7 K 453/15 E) führt die Anwendung des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) im Falle einer Scheidung grundsätzlich zu einer internen Realteilung: Jedes Versorgungsanrecht ist separat (innerhalb eines Versorgungssystems) zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Die späteren Versorgungsbezüge (und die damit einhergehende Steuerzahlungspflicht des Ausgleichspflichtigen) werden halbiert. Nicht mehr der Ausgleichspflichtige, sondern der Ausgleichsberechtigte hat die erhaltene Leistung zu versteuern.
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Betriebliche Altersversorgung auch für geringfügig Beschäftigte?

In einem interessanten – allerdings noch nicht rechtskräftigen (BAG 3 AZR 83/16) – Urteil hat sich das LAG München für den Zugang geringfügig Beschäftigter zur betrieblichen Altersversorgung ausgesprochen (Urteil vom 13.01.2016 – 10 Sa 544/15). Dies mit folgenden Überlegungen: Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Einzige Ausnahme: ein sachlicher – von der Dauer der Arbeitszeit unabhängiger - Grund rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. Der sachliche Grund muss sich aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeit herleiten lassen.
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Überlegungen zur Schenkungsteuer

Die derzeit laufende Diskussion zur Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes, die bis zum 30.06.2016 erfolgt sein sollte, lässt in den Hintergrund treten, dass dieses Gesetz Auswirkungen auch für die Vermögensnachfolge unter Lebenden hat: Die steuerlichen Regelungen für die Vermögensnachfolge im Falle der Erbschaft gelten materiell auch für Vermögensübertragungen auf Grundlage von Schenkungen. Deshalb erscheint es besonders wichtig zu prüfen, welche Möglichkeiten die immer zahlreicher werdenden „reichen Mitglieder der älteren Generation“ haben, um zu einer – ggfs. steuerfreien – Schenkung zu kommen. Deren zivilrechtliche Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 516 ff. BGB). 1. Gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke Der Schenker kann aus privaten oder familiären Anlässen (Geburtstag, bestandene Prüfung, Hochzeit, Feiertage) übliche Geschenke im Rahmen der Gelegenheit dieses Anlasses machen. Für die Üblichkeit müssen die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten in Relation gesetzt werden. Bei der üblichen Gelegenheitsschenkung gibt es keinen Anspruch aller Erbberechtigten (Kinder, Enkel), gleich behandelt zu werden. Das übliche Gelegenheitsgeschenk ist steuerlich ausdrücklich befreit.
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